Erwägungsgrund 33 32021R1148
Zusätzlich zur Zusammenarbeit in der Union im Bereich der Küstenwache zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der mit der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte auch auf nationaler Ebene ein kohärenteres Vorgehen im maritimen Bereich erreicht werden. Synergien zwischen den verschiedenen Akteuren im maritimen Umfeld sollten mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung und mit den Strategien für maritime Sicherheit im Einklang stehen.