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Aus dem Urteil des Gerichtshofs folgt, dass die berichtigten Abgaben ab denselben Zeitpunkten gelten sollten wie die für ungültig erklärten Abgaben.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.
Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1 können auch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt werden. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend…
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.
Da dieselbe Methode, die der Gerichtshof für ungültig erklärt hat, zur Berechnung der Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 verwendet wurde, sollten auch…
1In Bescheiden über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden…
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der betreffenden Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten ist ein gemeinsamer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.