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Infolge der Festsetzung der Zuckerabgaben nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode, sollten auch die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe und dem Betrag der für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen hatten, neu festgesetzt werden und sie sollten rückwirkend gelten.
Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe bzw. der B-Abgabe und den…
Die Revision der Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 wird sich auf den Betrag auswirken, den die Zuckererzeuger den…
Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die A- oder B-Abgabe für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu zahlen…
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 waren die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % der Differenz zwischen dem…
Daher sollten die revidierten Beträge, welche die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern zurückzahlen sollten, festgesetzt werden. Den Zuckerrübenverkäufern…
Der Betrag, den die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern für die A- und B-Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu zahlen haben, ist in Nummer 3 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.