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Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1296/2005 der Kommission auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt. Da die nach der Methode gemäß Erwägungsgrund 11 revidierte Grundproduktionsabgabe für dieses Wirtschaftsjahr 1,2335 % des Interventionspreises für Weißzucker beträgt, besteht keine Notwendigkeit zur Festsetzung einer B-Abgabe. Wegen dieser Unterschiede müssen die Beträge je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für dieses Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden.
Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 der Kommission auf 37,5 % des Interventionspreises…
Für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker…
Nach den Vorschriften der bis 2006 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurden die Abgaben von den Zuckererzeugern gezahlt, doch 60 % dieser…
Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe bzw. der B-Abgabe und den…
1. Produktionsabgaben im Zuckersektor gemäß Artikel 1 Absatz 1 Wirtschaftsjahr 1999/2000 (EUR/Tonne) Wirtschaftsjahr 2000/2001 (EUR/Tonne) a) Weißzucker als…
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 waren die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % der Differenz zwischen dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.