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Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 waren die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der betreffenden Abgabe und dem Betrag der zu erhebenden Abgabe zurückzuzahlen, wenn der Betrag der Grundproduktionsabgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Höchstbetrag lag oder wenn der in diesem Artikel genannte Betrag der B-Abgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 4 der genannten Verordnung genannten Höchstbetrag lag, der gegebenenfalls nach Artikel 15 Absatz 5 revidiert wurde..
Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe bzw. der B-Abgabe und den…
Nach den Vorschriften der bis 2006 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurden die Abgaben von den Zuckererzeugern gezahlt, doch 60 % dieser…
Infolge der Festsetzung der Zuckerabgaben nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode, sollten auch die Beträge, die die Zuckerhersteller den…
Die Revision der Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 wird sich auf den Betrag auswirken, den die Zuckererzeuger den…
Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1296/2005 der Kommission auf 37,5 % des Interventionspreises…
Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 der Kommission auf 37,5 % des Interventionspreises…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.