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Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe bzw. der B-Abgabe und den Beträgen der zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben, wurden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission für die Wirtschaftsjahre 2002/2003 , 2003/2004 und 2005/2006 festgesetzt.
Infolge der Festsetzung der Zuckerabgaben nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode, sollten auch die Beträge, die die Zuckerhersteller den…
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 waren die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % der Differenz zwischen dem…
Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die A- oder B-Abgabe für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu zahlen…
Die Revision der Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 wird sich auf den Betrag auswirken, den die Zuckererzeuger den…
Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1296/2005 der Kommission auf 37,5 % des Interventionspreises…
Nach den Vorschriften der bis 2006 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurden die Abgaben von den Zuckererzeugern gezahlt, doch 60 % dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.