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Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert: 1. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag „DÄNEMARK — FRANKREICH“ wird gestrichen. b) Der Eintrag „DÄNEMARK — NIEDERLANDE“ wird gestrichen. c) Der Eintrag „GRIECHENLAND — NIEDERLANDE“ wird gestrichen. d) Der Eintrag „SPANIEN — NIEDERLANDE“ wird gestrichen. e) Der Eintrag „FRANKREICH — LUXEMBURG“ wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben a und b werden gestrichen; ii) die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „a) Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen nach Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 b) Briefwechsel vom 17. Juli 1995 und 20. September 1995 betreffend die Bedingungen für den Abschluss der gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 95 und 96 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72“. f) Der Eintrag „FRANKREICH — NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben b und c werden gestrichen; ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Vereinbarung vom 28. April 1997 über den Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen nach Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72“. g) Der Eintrag „ITALIEN — NIEDERLANDE“ wird gestrichen. h) Der Eintrag „NIEDERLANDE — VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird wie folgt geändert: i) Buchstabe b wird gestrichen; ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954“. 2. In Anhang 5 wird nach dem Eintrag „DEUTSCHLAND“ ein neuer Eintrag „NIEDERLANDE“ eingefügt.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert: 1. Anhang X wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt „NIEDERLANDE“ erhält Buchstabe a folgende…
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
In Anhang IX, Teil I wird der Eintrag „NIEDERLANDE“ wie folgt geändert:
Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang 2 erhält in Abschnitt „X. SCHWEDEN“ Nummer 2 folgende Fassung: 2. „ Für…
Die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 3 wird gestrichen. 2. Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9…
Daher ist der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 durch Streichung der Nummern 1 und 79 zu ändern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.