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Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 wird wie folgt geändert:
In Artikel 8 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „f) vorübergehende Lagerhaltung von Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit den Artikeln 30 und 31 der vorliegenden Verordnung.“.
Artikel 30 erhält folgende Fassung: Lagerhaltungsmechanismus Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse können finanzielle Unterstützung für die Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen oder von Erzeugnissen, die unter den KN‐Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a dieser Verordnung fallen, erhalten, sofern
die Voraussetzungen für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt sind;
die Erzeugnisse von den Erzeugerorganisationen in Verkehr gebracht wurden, es sich aber zu dem Auslösepreis gemäß Artikel 31 kein Käufer fand;
die Erzeugnisse gegebenenfalls den gemäß Artikel 33 festgelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen entsprechen und von angemessener Qualität für den menschlichen Verzehr sind;
die Erzeugnisse durch Einfrieren an Bord oder in Einrichtungen an Land, durch Salzen, durch Trocknen, durch Marinieren oder gegebenenfalls durch Garen und Pasteurisieren haltbar gemacht oder verarbeitet und in Becken oder Käfigen gelagert werden, unabhängig davon, ob zu einem dieser Verarbeitungsprozesse noch Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen der Erzeugnisse hinzukommen;
Aquakulturerzeugnisse nicht lebend gelagert werden;
die Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt nach der Lagerhaltung wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden und
die Erzeugnisse für mindestens fünf Tage gelagert werden.
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.