Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates , der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates , mit Ausnahme von Artikel 13, weiterhin. Vorschriften zur Durchführung gemeinsamer Vermarktungsnormen — wie die in der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission festgelegten — gelten weiterhin.
Werden Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt, so stellen sie Mindestvermarktungsgrößen dar.
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates…
Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sieht vor, dass die Vorschriften über gemeinsame Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des…
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die in Artikel 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse oder für Gruppen dieser Erzeugnisse…
Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse werden unbeschadet der Artikel 84 bis 88 und Anhang IX…
Die für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt sind, können auf dem Unionsmarkt nur dann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement