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Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Fristen, der Verfahren, sowie der Form der Anträge für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sowie für den Widerruf einer solchen Anerkennung, hinsichtlich des von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Formats sowie der Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Entscheidungen über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung, hinsichtlich des Formats und des Verfahrens für die Mitteilung durch die Mitgliedstaaten bezüglich der Regeln, die allen Erzeugern oder Marktteilnehmern zur Auflage gemacht werden, hinsichtlich des Formats und Aufbaus der Produktions- und Vermarktungspläne sowie der Verfahrensregeln und Fristen für deren Vorlage und Genehmigung und hinsichtlich des Formats der Veröffentlichung der Auslösepreise durch die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates , ausgeübt werden.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die…
Es ist angebracht, gemeinsame Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden durch die Mitgliedstaaten, für die Ausdehnung der…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf die Leitlinien und das Format der Anträge auf…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.