Erwägungsgrund 154 32013R1308
Damit das Funktionieren des Faserhanfmarktes nicht durch illegale Kulturen gestört wird, sollte diese Verordnung eine Kontrolle der Hanf- und Hanfsameneinfuhren vorsehen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts bieten. Außerdem sollte für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen weiterhin eine Kontrollregelung gelten, die vorsieht, dass die betreffenden Einführer zugelassen sein müssen.