Erwägungsgrund 173 32013R1308
Es sollte vorgesehen werden, dass die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 101 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen gelten, vorausgesetzt, ihre Anwendung gefährdet nicht die Verwirklichung der Ziele der GAP.