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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, wegen des gemeinschaftlichen Charakters des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen sowie der Notwendigkeit eines gemeinsamen Tätigwerdens besser auf Ebene der Union zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes für Biozidprodukte bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für…
Da die Ziele dieser Verordnung angesichts der strukturellen Probleme bei der Entwicklung des Fischerei-, Aquakultur- und Meeressektors sowie der begrenzten…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten…
Da das Ziel dieser Richtlinie — nämlich ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie für die Umwelt sicherzustellen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.