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Im Lichte der Diskussionen im Gemischten Ausschuss sollten die Fangmengen für Hai verringert und für die Laufzeit des neuen Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 sollte daher geändert werden.
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.
Gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dürfen die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012…
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.
Es ist angebracht, für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.