Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dürfen die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 Fischfang betreiben dürfen, die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Hai ganz oder teilweise zu tauschen.
Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.