Erwägungsgrund 6 32013R1390
Damit die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht das neue Protokoll dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Januar 2014 vor. Vorliegende Verordnung sollte daher bereits ab der vorläufigen Anwendung des neuen Protokolls gelten —