Erwägungsgrund 2 32013R1415
Im Interesse des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sollte der Beitragssatz daher auf 10,3 % des Grundgehalts festgesetzt werden.
Im Interesse des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sollte der Beitragssatz daher auf 10,3 % des Grundgehalts festgesetzt werden.