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Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollten die spezifischen CO2-Emissionen vervollständigter Fahrzeuge dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeordnet werden. Bei der Festlegung des Überwachungsverfahrens, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Werte für die CO2-Emissionen, die Kraftstoffeffizienz und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge repräsentativ sind, sollte die Methode zur Ermittlung der Masse und der CO2-Emissionen gegebenenfalls anhand einer Tabelle der CO2-Werte für verschiedene endgültige Schwungmassenklassen oder anhand eines einzigen CO2-Werts, der sich aus der Masse des Basisfahrzeugs zuzüglich einer Standardmasse für die Klasse N1 ergibt, bestimmt werden.
Das CO 2 -Messergebnis, der berechnete oder gemessene Kraftstoffverbrauch, der Verbrauch an elektrischer Energie und die elektrische Reichweite werden gemäß dem…
In der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte…
Auf der Grundlage dieser alternativen Methoden gemäß Punkt 7 des Abschnitts B von Anhang II zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 wurden verschiedene Optionen…
Zur Sicherstellung einer adäquaten und wirksamen Überwachung der Leistung der Fahrzeughersteller bei der Verringerung von CO2-Emissionen gemäß Verordnung (EU)…
Angesichts der bisher gesammelten Erfahrungen bei der Anwendung des Verfahrens zur Bestimmung der CO2-Emissionen von vervollständigten Fahrzeugen sowie der…
Anhang I und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden wie folgt geändert: 1. In Anlage 3 von Anhang I werden die folgenden Nummern 2.17, 2.17.1 und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.