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Für die Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Beförderung der unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 des Vertrags Betriebsbeihilfen genehmigen im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Insellage, die geringe Größe und die schwierigen Relief- und Klimabedingungen, die wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen sowie die Entfernung von Absatzmärkten bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung auf den kleineren Inseln.
Griechenland kann eine ergänzende Finanzierung für die Durchführung des Förderprogramms gewähren. In diesem Fall muss Griechenland der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil des Förderprogramms genehmigen. Die angemeldete Beihilfe wird als im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags angemeldet betrachtet.
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen finden die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von Griechenland entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach den Kapiteln III und IV der vorliegenden Verordnung getätigt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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