Art. 1 32020D0394
Die Beihilferegelungen, die durch Ministerialbeschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (einschließlich der späteren Änderungen) in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften des griechischen Staates eingeführt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die besagten Regelungen für staatliche Beihilfen wurden von der Hellenischen Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig in Kraft gesetzt und waren nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.Der vorliegende Beschluss betrifft nur Tätigkeiten, die mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, d. h. von Erzeugnissen, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind, ausgenommen Produkte aus Fischerei und Aquakultur, sowie mit der Forstwirtschaft nach der Definition von Eurostat in Zusammenhang stehen. Folglich lässt er Beihilfen, die nach den genannten Beihilferegelungen gegebenenfalls in anderen Wirtschaftssektoren gewährt wurden, unberührt.