Erwägungsgrund 10 32013R0025
In die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollten Spezifikationen für Kaliumdiacetat aufgenommen werden. Im Anhang der genannten Verordnung sollte Kaliumdiacetat die Nummer E 261(ii) erhalten und Kaliumacetat sollte anstelle von E 261 künftig als E 261(i) bezeichnet werden. Diese neue Nummerierung hat keine Folgen für die Kennzeichnungsanforderungen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.