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In die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollten Spezifikationen für Kaliumdiacetat aufgenommen werden. Im Anhang der genannten Verordnung sollte Kaliumdiacetat die Nummer E 261(ii) erhalten und Kaliumacetat sollte anstelle von E 261 künftig als E 261(i) bezeichnet werden. Diese neue Nummerierung hat keine Folgen für die Kennzeichnungsanforderungen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
Kaliumdiacetat sollte für dieselben Verwendungen zugelassen werden wie Kaliumacetat. In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte die gegenwärtige…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: a) Im Eintrag für den Zusatzstoff E 261 erhält die Überschrift folgende Fassung: „ E 261(i)…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Behörde um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in…
A. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil B Abschnitt 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ wird der…
Kaliumdiacetat soll nach dem Antrag als Alternative zu dem Lebensmittelzusatzstoff Natriumdiacetat (E 262(ii)), der das Wachstum von Mikroorganismen hemmt,…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert und berichtigt: 1. Der Eintrag für E 222 Natriumhydrogensulfit wird wie folgt geändert: a)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.