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Die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:
Dem Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt: "n) das ‧Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC‧ ist der geografische Bereich, der durch folgende Koordinaten begrenzt wird: — 150 ° westlicher Länge, — 130 ° westlicher Länge, — 4 ° südlicher Breite, — 50 ° südlicher Breite."
Artikel 24 erhält folgende Fassung: Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2013 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78 600 BRZ."
Artikel 25 erhält folgende Fassung: Pelagische Fischerei – TACs
Artikel 29 erhält folgende Fassung: Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20 ° nördlicher Breite und 20 ° südlicher Breite nicht zunimmt."
Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Überschneidungsgebiet von IATTC und WCPFC (1) Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 29 bis 31 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen. (2) Fischereifahrzeuge, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 bis 6 an, wenn sie in dem Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen."
Die Anhänge IA, IB, ID, IJ, III und VIII werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen. 2. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Flexibilität…
Die Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Flexibilität bei der Festsetzung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.