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Die Verordnungen (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 gelten generell ab dem 1. Januar 2013. Die vorliegende Verordnung sollte in Bezug auf die Änderungen dieser Verordnungen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die Änderung der Verordnung (EU) 44/2012 sollte ab dem 1. Januar 2012 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflussen kann, ist es notwendig, die Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 and (EU) Nr. 40/2013 umgehend zu ändern. Aus dem gleichen Grund sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fangbeschränkungen sollten ab 1. Januar 2012 gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die…
Die Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 gelten generell ab dem 1. Januar 2012. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch ab diesem Zeitpunkt…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der EU-Fischer zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Europäischen Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der EU-Fischer zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2012…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.