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Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/194 sollten im Einklang mit dem Anwendungszeitraum dieser geänderten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2023 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Fangmöglichkeiten für Sardelle und Sprotte und die Streichung von Artikel 45 der Verordnung (EU) 2023/194 sollten ab dem 1. Juli 2023 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend die ICCAT und zur Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/109 sollten im Einklang mit dem Anwendungszeitraum dieser geänderten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2022 gelten. Diese rückwirkende Anwendung berührt nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes legitimer Erwartungen, da entweder die betreffenden Fangmöglichkeiten durch diese Änderungen erhöht werden oder die betreffenden Mengen noch nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 übertragen wurden —
Die in der Verordnung (EU) 2016/72 festgelegten Fangmöglichkeiten für Sardellen in den ICES-Untergebieten IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (Unionsgewässer)…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1.…
Die in der Verordnung (EU) 2022/109 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über…
Einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/257 über Fangmöglichkeiten für Zahnfische (Dissostichus…
Die Verordnungen (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 gelten generell ab dem 1. Januar 2013. Die vorliegende Verordnung sollte in Bezug auf die Änderungen…
Die TAC für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 sollte ab dem 1. Juli 2023 gelten. Der Grundsatz der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.