Erwägungsgrund 1 32013R0318
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 müssen die Bestandteile des Programms von Ad-hoc-Modulen für den Zeitraum 2016 bis 2018 festgelegt werden.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 müssen die Bestandteile des Programms von Ad-hoc-Modulen für den Zeitraum 2016 bis 2018 festgelegt werden.