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Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Ametoctradin bei Kartoffeln/Erdäpfeln, tropischem Wurzel- und Knollengemüse, Zwiebeln, Knoblauch, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen/Melanzani, Okra, sonstigen Solanaceae, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, sonstigen Kürbisgewächsen (genießbare Schale), Kürbisgewächsen (ungenießbare Schale), Broccoli, Kopfkohl, Chinakohl, grünem Salat, Kraussalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke/Rucola, rotem Senf, Blättern und Sprossen von Brassica spp., Spinat, Mangold, Portulak, Stangensellerie, Fenchel und Hopfen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung von Ametoctradin in den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada bei solchen Kulturen zu Rückständen führt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
Bezüglich Acetamiprid wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag für die Verwendung bei Kernobst, Tafel- und…
Bezüglich Penthiopyrad wurde gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag gestellt im Hinblick auf die Festlegung von RHG für…
Bezüglich der Anwendung von Dimethomorph bei Blumenkohlen, Kopfkohlen, grünem Salat, Stangensellerie, Knoblauch, Zwiebeln und Schalotten wurde ein Antrag gemäß…
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag für die Anwendung von Boscalid in einer großen Palette von Kulturen zur…
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Zulassung eines…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Formetanat für die Anwendung bei Aprikosen/Marillen, Pfirsichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.