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Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte, wenn der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds — trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat — weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die eindeutig gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger treffen können, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seiner Risikokapitalfonds im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.
Verstößt der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder…
Verstößt der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen…
Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen — oder weil sich diese…
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte, wenn der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum — trotz der Maßnahmen, die…
Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds…
Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.