Erwägungsgrund 26 32004L0109
Um für die Anleger den Zugang zu Unternehmensinformationen in allen Mitgliedstaaten weiter zu vereinfachen, sollte es den nationalen Aufsichtsbehörden überlassen bleiben, in enger Abstimmung mit den anderen Beteiligten, insbesondere Wertpapieremittenten, Anlegern, Marktteilnehmern, Betreibern geregelter Märkte und Anbietern von Finanzinformationen, Leitlinien für die Einrichtung elektronischer Verbundnetze zu formulieren.