Erwägungsgrund 19 32013R0346
Angesichts des besonderen Finanzierungsbedarfs von Sozialunternehmen muss Klarheit hinsichtlich der Arten von Instrumenten geschaffen werden, die ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum für solche Finanzierungen einsetzen sollte. Deshalb werden in dieser Verordnung einheitliche Regeln für die geeigneten Instrumente festgelegt, die ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum bei seinen Investitionen nutzen darf, einschließlich Eigenkapital sowie eigenkapitalähnliche Instrumente, Schuldtitel, wie etwa Schuldscheine und Einlagenzertifikate, Investitionen in andere qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, besicherte und nicht besicherte Darlehen und Zuschüsse. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen zu verhindern, sollten qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum Investitionen in andere qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum nur dann tätigen dürfen, wenn diese anderen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum selbst höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in andere qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert haben.