Erwägungsgrund 4 32013R0346
Es ist erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, die einheitliche Regeln für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum schafft und deren Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ Kapital beschaffen wollen, in allen Mitgliedstaaten geltende entsprechende Verpflichtungen auferlegt. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass Anleger, die in solche Fonds investieren wollen, das nötige Vertrauen haben können. Diese Verordnung sollte nicht für bestehende nationale Regelungen gelten, die Investitionen in Sozialunternehmen ermöglichen und nicht die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden.