Erwägungsgrund 27 32013R0346
Beabsichtigt ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Funktionen einem Dritten zu übertragen, sollte dies nicht die Haftung des Verwalters gegenüber dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und dessen Anlegern berühren. Außerdem sollte der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sondern nur noch als Briefkastenunternehmen angesehen werden kann. Der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sollte jederzeit für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich bleiben. Die Übertragung von Funktionen sollte die wirksame Beaufsichtigung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht aushöhlen; insbesondere sollte sie weder den Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der Fonds im Interesse seiner Anleger verwaltet wird.