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Für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung „EuSEF“ zu verwenden, gilt diese Verordnung nicht. In diesen Fällen sollten die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Vorschriften der Union weiterhin gelten.
Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a, welche die folgenden Bedingungen…
Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:
Für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung „EuVECA“ zu verwenden, sollte diese Verordnung nicht gelten. In…
Die Festlegung von Qualitätsanforderungen bezüglich der Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ in Form einer Verordnung stellt sicher, dass diese Anforderungen für…
Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, enthält diese Verordnung Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen für Verstöße gegen ihre zentralen…
Es ist erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, die einheitliche Regeln für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum schafft und deren Verwaltern, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.