Erwägungsgrund 13 32013R0346
Da Sozialunternehmen sich in erster Linie dem Ziel positiver sozialer Wirkungen verschrieben haben und die Gewinnmaximierung nur eine untergeordnete Rolle spielt, sollten dieser Verordnung zufolge nur qualifizierte Portfoliounternehmen unterstützt werden, die schwerpunktmäßig auf die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung ausgerichtet sind. Zu den messbaren, positiven sozialen Wirkungen zählt etwa die Erbringung von Dienstleistungen für Immigranten, die ansonsten ausgegrenzt werden, oder die Wiedereingliederung randständiger Gruppen in den Arbeitsmarkt durch die Bereitstellung von Arbeitsplätzen, Ausbildung oder anderer Unterstützung. Sozialunternehmen setzen ihre Gewinne zur Erreichung ihres primären sozialen Ziels ein und werden in verantwortungsbewusster und transparenter Weise verwaltet. Soweit in Ausnahmefällen ein qualifiziertes Portfoliounternehmen Gewinne an seine Anteilseigner und Eigentümer ausschütten will, sollte es im Voraus Verfahren und Regeln für eine solche Ausschüttung festgelegt haben. Die Gewinnausschüttung sollte diesen Regeln zufolge das primäre soziale Ziel des qualifizierten Portfoliounternehmens nicht untergraben dürfen.