Erwägungsgrund 12 32013R0348
Diese Kobaltverbindungen sind laut der Empfehlung der Agentur vom 20. Dezember 2011 gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 prioritär in deren Anhang XIV aufzunehmen. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass zumindest eine der Verwendungen dieser Stoffe (nämlich die Oberflächenbehandlung) ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringt, das nicht angemessen beherrscht wird und behandelt werden muss. Deshalb sollte die Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Agentur auffordern, ein Dossier auszuarbeiten, das den Anforderungen des Anhangs XV jener Verordnung entspricht. Es erscheint daher angebracht, die Entscheidung über die Aufnahme eines oder mehrerer dieser Stoffe in Anhang XIV zu verschieben, bis das in den Artikeln 69 bis 73 jener Verordnung festgelegte Verfahren abgeschlossen ist.