Erwägungsgrund 14 32013R0348
Für die sieben Chromverbindungen schlug die Agentur vor, dass der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung 21 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung sein solle. Nach der Erörterung der Frage mit den Mitgliedstaaten führt jedoch eine stärkere Berücksichtigung der Bedeutung der besonderen Struktur der betreffenden Märkte und Lieferketten zu dem Schluss, dass der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung 35 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegen sollte.