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1. Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: 2. Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.
Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;
Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 nichts anderes bestimmt ist;
Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern;
Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;
Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Raja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;
Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;
Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.
Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern;
Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;
Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer…
Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer…
Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und…
Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.