Erwägungsgrund 8 32011R0057
Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.