Erwägungsgrund 12 32012R0043
Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fangtätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingestellt werden.