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1. Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 29 bis 31 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen. 2. Fischereifahrzeuge, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 bis 6 an, wenn sie in dem Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen.
Fischereifahrzeuge, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden,…
Folgender Artikel wird eingefügt: Überschneidungsgebiet von IATTC und WCPFC (1) Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden…
Diese Verordnung enthält Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei auf weit wandernde Arten gemäß Anhang I und findet auf Fischereifahrzeuge…
Kapitel II erhält folgende Fassung: „KAPITEL II ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMECHANISMEN IM GEBIET 2 ABSCHNITT 1 Kontrollmaßnahmen Allgemeine Grundsätze Die…
Auf der 9. Jahrestagung der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) vom 2. bis 9. Dezember in Manila wurden neue Erhaltungs- und…
Fischereifahrzeuge, die eine den Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben, aufzuspüren und zu registrieren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.