Art. 36 32014R0043
Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC
(1)
Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 34 bis 37 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe p fischen.
(2)
Fischereifahrzeuge, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2 bis 6 an, wenn sie in dem Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe p fischen.