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Gemäß dem AEUV ist es zulässig, spezifische Maßnahmen für das Euro-Währungsgebiet zu erlassen, die über die für alle Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen zur Stärkung der Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin hinausgehen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sicherzustellen. Mit dieser verstärkten Koordinierung und Überwachung sollte einhergehen, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente je nach Sachlage angemessen einbezogen werden. Die spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 136 AEUV sollten, soweit angemessen und erforderlich, aktiv eingesetzt werden.
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können im Euro-Währungsgebiet besondere, über die für alle Mitgliedstaaten geltenden…
Um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Rahmen der Union für die haushaltspolitische Überwachung einhalten, sollten auf…
Eine uneingeschränkte Kohärenz zwischen dem im AEUV dargelegten multilateralen Überwachungsrahmen der Union und den unter Umständen mit einer Finanzhilfe…
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 28. November 2012 über ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion erklärt, dass Artikel…
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten genauer überwacht werden, um für eine vollständige,…
Ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte einer verstärkten Überwachung im Rahmen dieser Verordnung unterstellt werden, wenn er von schweren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.