Art. 57 Abs. 2 32007R0498Auf schriftliche Anfrage der Kommission übermittelt der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.
Art. 26 Abs. 2 32001R1488Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über festgestellte, diese Verordnung betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße.
Art. 55 Abs. 5 32007R0498Hat ein Mitgliedstaat keine Unregelmäßigkeiten nach Absatz 1 zu melden, so teilt er dies der Kommission innerhalb der im selben Absatz gesetzten Frist mit.
Art. 28 Abs. 6 32006R1828Hat ein Mitgliedstaat keine Unregelmäßigkeiten nach Absatz 1 zu melden, so unterrichtet er die Kommission innerhalb der in Absatz 1 gesetzten Frist davon.
Art. 30 Abs. 2 32006R1828Auf schriftlichen Antrag der Kommission macht der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.