Erwägungsgrund 28 32006R1828
Nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind Regeln über die Förderfähigkeit von Ausgaben vorbehaltlich der Ausnahmen, die in den spezifischen Verordnungen für die einzelnen Fonds vorgesehen sind, auf nationaler Ebene festzulegen. Im Hinblick auf Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 sollten gemeinsame Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ festgelegt werden, um die Einheitlichkeit der Regeln für Projekte zu gewährleisten, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Aufbauend auf Erfahrungen mit ähnlichen Programmen während des Programmplanungszeitraums 2000-2006 ist es angezeigt, gemeinsame Regeln für die Ausgabenkategorien festzulegen, bei denen unterschiedliche nationale Vorschriften am wahrscheinlichsten sind. Um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die Programmbehörden zu verringern, sollten unter bestimmten Bedingungen Pauschalbeträge bei den Gemeinkosten zuschussfähig sein.