Erwägungsgrund 5 32013R0479
Nach den Artikeln 36a, 36b, 182a und 182b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften („Zollkodex der Gemeinschaften“) ist für Waren, die in das Zollgebiet der Union oder aus diesem Gebiet verbracht werden, im Voraus auf elektronischem Weg eine summarische Anmeldung einzureichen, die die für eine Risikoanalyse erforderlichen Angaben enthält.