Erwägungsgrund 1 32014D0266BESCHLUSS DES RATES vom 6. Mai 2014 über den von der Europäischen Union anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 eingerichteten Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Änderung des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit) (2014/266/EU)
Die Republik Kroatien, im Folgenden „Kroatien“, ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten.
Erwägungsgrund 2 32014D0343BESCHLUSS DES RATES vom 24. März 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der drei dazugehörigen Vereinbarungen (2014/343/EU)
Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Erwägungsgrund 2 32013R0479Gemäß Artikel 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts Kroatiens und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die…
Erwägungsgrund 4 32013D0702BESCHLUSS DES RATES vom 7. Oktober 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und über die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union (2013/702/EU)
Kroatien ist der Union am 1. Juli 2013 beigetreten.
Art. 3 32013L0013RICHTLINIE 2013/13/EU DES RATES vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien
Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Kroatiens in Kraft.
Art. 2 32013R0518VERORDNUNG (EU) Nr. 518/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.