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Gemäß Artikel 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts Kroatiens und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („die Akte über die Bedingungen des Beitritts“) sind ab dem Tag des Beitritts die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Kroatien verbindlich und gelten in Kroatien nach Maßgabe der genannten Verträge und der Akte über die Bedingungen des Beitritts.
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Akte über den Beitritt Kroatiens (im Folgenden „Beitrittsakte“) tritt Kroatien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten…
Gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte sind die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Bulgarien und Rumänien verbindlich und gelten in diesen Staaten…
Am 9. Dezember 2011 unterzeichneten die Mitgliedstaaten der Union und Kroatien den Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum Tag des Beitritts Kroatiens zur Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum Tag des Beitritts Kroatiens zur Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum Tag des Beitritts Kroatiens zur Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.