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Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2014 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Dezember 2016 nicht gemäß dieser Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Juni 2017 nicht gemäß dieser Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.
Abweichend von Artikel 62 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung und ergänzend zu den Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können Stoffe…
Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2012 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Die berichtigte harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sollte ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten.…
Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt für Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden und die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.