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Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhält folgende Fassung: 1. In Tabelle 1.2 wird die folgende Zeile gestrichen: „R6 EUH006“ · 2. Hinweis 4 unter Tabelle 1.1 erhält folgende Fassung: „Hinweis 4: Die Gefahrenhinweise H360 und H361 zeigen an, dass aufgrund von Wirkungen auf die Fruchtbarkeit und/oder die Entwicklung allgemeiner Anlass zur Besorgnis besteht: „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen“/„Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen“. Den Kriterien zufolge kann der allgemeine Gefahrenhinweis ersetzt werden durch den Gefahrenhinweis gemäß Abschnitt 1.1.2.1.2 von Anhang VI, der die konkrete Wirkung anzeigt, die Anlass zu Besorgnis gibt. Wenn die andere Differenzierung nicht erwähnt wird, so ist das darauf zurückzuführen, dass die Nachweise eine diesbezügliche Wirkung nicht belegen oder keine bzw. keine schlüssigen Daten vorliegen; für diese Differenzierung gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3.“
Anhang IX Spalte 2 Nummer 8.7 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: „Hat ein Stoff bekanntermaßen beeinträchtigende Wirkungen auf die Fruchtbarkeit, so dass…
Die Einträge 28, 29 und 30 erhalten folgende Fassung: „28. Stoffe in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die als karzinogene Stoffe der…
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Teil 1 wird wie folgt geändert: a) In Tabelle 1.1 erhält die folgende Zeile:…
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 25 Absatz 5 wird gestrichen. 2. In Artikel 26 Absatz 1 wird folgender neuer Abschnitt…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: 1. Teil 1 Abschnitt 1.1.2 wird gestrichen. 2. Teil 3 Abschnitte 3.2 bis 3.2.2.2 erhalten…
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.