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In Bezug auf Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) gelangte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zu dem Schluss , dass diese Viren nicht humanpathogen sind und keine Toxine bilden. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.
In Bezug auf Adoxophyes orana granulovirus Stamm BV-0001, Paecilomyces lilacinus Stamm 251 und Zucchinigelbmosaikvirus - abgeschwächter Stamm kam die Behörde zu…
In Bezug auf Phlebiopsis gigantea , Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901 , Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus , Spodoptera exigua…
In Bezug auf Beauveria bassiana Stamm ATCC 74040 und Beauveria bassiana Stamm GHA konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert: 1. Für folgende Stoffe werden in alphabetischer Reihenfolge Einträge eingefügt: „Cydia…
In Bezug auf Calciumcarbid zog die Behörde den Schluss , dass dieser Stoff nicht in die menschliche Nahrungskette gelangt. Es wird daher für sinnvoll erachtet,…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.